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ZPO § 537 Vorläufige Vollstreckbarkeit

ZPO § 537 Vorläufige Vollstreckbarkeit

[ Auszug: (1) Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil des ersten Rechtszuges ist, soweit es durch die Berufungsanträge nicht angefoc ... ]